§ 7

[Elternbeitrag] 

(1) Der Elternbeitrag ist für das gesamte Betreuungsjahr zu bezahlen, auch für die Schließzeiten sowie bei Abwesenheit des Kindes. Ein ermäßigter Beitrag wird beim älteren Kind gewährt, wenn die Eltern den Beitrag für zwei oder mehr Kinder bezahlen müssen.

(2) Der Elternbeitrag wird in 12 monatlichen Beträgen erhoben.

Für Vorschulkinder (letztes Kindergartenjahr) ist der Beitrag bis 100,-- € beitragsfrei 

Elternbeitragstaffelung Kindergarten:

(Stand 1.1.2018 ohne Gewähr)

Stunden

Beitrag

Spielgeld

Gesamt

3-4 Stunden

69,00 €

3,50 €

72,50 €

4-5 Stunden

76,00 €

3,50 €

79,50 €

5-6 Stunden

83,00 €

3,50 €

86,50 €

6-7 Stunden

90,00 €

3,50 €

93,50 €

7-8 Stunden

97,00 €

3,50 €

100,50 €

8-9 Stunden

104,00 €

3,50 €

107,50 €

9-10 Stunden

111,00 €

3,50 €

114,50 €

 

Stunden

Ermäßigter Beitrag

Spielgeld

Gesamt

3-4 Stunden

49,00 €

3,50 €

52,50 €

4-5 Stunden

54,00 €

3,50 €

57,50 €

5-6 Stunden

59,00 €

3,50 €

62,50 €

6-7 Stunden

64,00 €

3,50 €

67,50 €

7-8 Stunden

69,00 €

3,50 €

72,50 €

8-9 Stunden

75,00 €

3,50 €

78,50 €

9-10 Stunden

80,00 €

3,50 €

83,50 €

 

Stunden

Schulkinder

Schulkind ermäßigt

 

1-2 Stunden

55,00 €

39,00 €

 

2-3 Stunden

62,00 €

44,00 €

 

ab 3-4 Stunden wie Kindergarten

(3) Der Elternbeitrag ist monatlich im Voraus bis zum fünften des Monats kostenfrei zu entrichten. Der Beitrag wird durch die katholische Pfarrkirchenstiftung „St. Georg“ per SEPA –Basis-Lastschriftverfahren von dem Konto der Eltern abgebucht. Fällt der Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich dieser auf den ersten folgenden Werktag. Barzahlung ist nicht möglich.

(4) Die katholische Pfarrkirchenstiftung „St. Georg“ ist berechtigt, den Elternbeitrag zu Beginn eines jeden Betreuungsjahres neu festzusetzen. Darüber hinaus kann eine Anpassung des Elternbeitrages vorgenommen werden, sofern und soweit die allgemeine Kostenentwicklung dies erfordert. Die katholische Pfarrkirchenstiftung „St. Georg“ hört den Elternbeirat bei der Festlegung des neuen Elternbeitrages an. Die Anpassungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung der Eltern folgt.